Gebrauchte Sattelzüge
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Einen Sattelzug, auch Gelenkfahrzeug genannt, ist ein Fahrzeug der LKW-Familie, das aus einer SZM und einem Auflieger besteht. Der Lkw-Anhänger, ist mit Hilfe einer Sattelkupplung an der SZM gekoppelt. Die Sattelzüge werden fälschlicherweise auch oft « Sattelschlepper » genannt.
Der Sattelzugauflieger ist nicht mit einem Lastwagenanhängerzug, der aus einer Zugmaschine und mehreren Anhängern besteht, zu verwechseln. Der Verkehr dieser Art von Lastwagen-Kombination ist in Frankreich verboten. In Frankreich als auch in den meisten europäischen Ländern ist die maximale Länge des Sattelzugs auf 16,50 Metern begrentz.
In Deutschland wird die zulässige Gesamtmasse für Fahrzeuge im § 34 der StVZO beschrieben. Man unterscheidet zwischen PKW (zGM < 2,8 t), schweren PKW und Transporter (zGM < 3,5 t), leichten LKW (zGM < 7,5 t) und mittelschweren LKW (zGM < 18,0 t). Bei einem Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 18 Tonnen spricht man von einem schweren LKW. Die eingeklammerten Angaben in der Tabelle unten beziehen sich auf Fahrzeuge mit Luftfederung.
Fahrzeuge mit zwei oder weniger Achsen:
Kraftfahrzeug und Anhänger je 18 t
Fahrzeuge mit 3 Achsen:
Kraftfahrzeug 25 t (26 t)
Anhänger 24 t
Omnibus als Gelenkfahrzeug 28 t
Kraftfahrzeug mit 2 Doppelachsen: 32 t
Fahrzeugkombinationen (Fahrzeug und Anhänger):
mit 3 Achsen 28 t
mit 4 Achsen (2 + 2) 36 t
mit 4 Achsen (3 + 1) 35 t (36 t)
mehr als 4 Achsen 40 t
Sattelzugmaschine und Sattelzuganhänger:
mit 3 Achsen 28 t
mit 4 Achsen (3 + 1) 35 t (36 t)
mit 4 Achsen (2 + 2) 36 t (38 t)
mit 5/6 Achsen (nur im kombinierten Verkehr)
44 t
Ausnahmeregelungen im Schwertransport
Sattelzugmaschinen mit 2 Doppelachsen 35 t
Auflieger 4-fach bereift 10 t je Achse
Auflieger (Tief- oder Flachbett) 4-fach bereift 12 t je Achse
Auflieger (Tief- oder Flachbett) 8-fach bereift 20 t je Achse
Fahrzeuglänge: Lastkraftwagen mit einem Anhänger zur Güterbeförderung und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile darf die höchstzulässige Länge folgende
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführten austauschbaren Ladungsträgern und allen im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteilen darf die höchstzulässige Länge folgende Maße nicht überschreiten:
1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationenn (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs 15,50 m
2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b) vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden 16,50 m
3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) 18,00 m
4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen 18,75 m
Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m
b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge 18
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